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Lohnsteuerhilfeverein Alpenblick e.V. 

Satzung Lohnsteuerhilfeverein Alpenblick e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein Alpenblick.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München und dementsprechend im Bezirk des Bayerisches Landesamt für Steuern. Die Geschäftsleitung befindet sich in München und dementsprechend in demselben Zuständigkeitsbereich. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 - Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist. Personen, deren Einkünfte aus der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG herausfallen, dürfen ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.

§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist in Textform zu erklären unter Verwendung der vom Vorstand vorgeschriebenen Formulare.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
(3) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(4) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags (ohne Umsatzsteuer) besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der ordentliche Austritt ist mit einer Kündigungsfrist zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres, im Falle eines außerordentlichen Austritts mit einer Frist von sechs Wochen vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags in Textform zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstoßen oder das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis 31.12. des Beitragsjahres nicht gezahlt wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags bleibt davon unberührt.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Vereinsmitglied ist berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen. Ein Anspruch auf Beratungsleistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied hat Anspruch auf Beratungsleistungen des Vereins nur für das Beitrittsjahr, das dem Beitritt unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr sowie für die folgenden Jahre, solange die Mitgliedschaft besteht. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Fall der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein Vertreter kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten gestaffelt. Das Mitglied ist zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags auch dann verpflichtet, wenn es die Hilfeleistung des Vereins nicht in Anspruch nimmt.
(2) Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis 30.04. eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe und Einzelheiten des Mitgliedsbeitrags werden in der Beitragsordnung geregelt und vom Vorstand beschlossen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
(4) Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
(5) Soweit die Vorstandsmitglieder, Vereinsmitarbeiter und Gründungsmitglieder nicht vom Verein steuerlich beraten werden dürfen oder die Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, sind sie von der jährlichen Beitragspflicht befreit. Sofern eine Beratung gewünscht wird, so wird der jährliche Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung festgesetzt.
(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG kein besonderes Entgelt erhoben.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde über die Durchführung der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln schriftlich bekanntzugeben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung in elektronischer Form erfolgen.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher bzw. elektronischer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers (§ 13 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung) –, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die gültig und nicht Stimmenthaltungen sind, gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind (vgl. § 11) – durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Abberufung des Vorstandes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
(6) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts oder der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.
(8) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
(9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB8, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne des § 14 der Satzung
  • Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfers aus dem Geschäftsprüfungsbericht an alle Mitglieder vor Abhaltung der Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 - Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

§ 13 - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind,
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter,
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Gleiches gilt für Personen, die zu den Mitgliedern der Vereinsorgane des Vereins in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 15 AO stehen oder in dem zu prüfenden Geschäftsjahr gestanden haben.
Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne von § 7 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 - Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im Steuerberatungsgesetz (§ 8 StBerG) enthaltenen Bestimmungen zur Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren hat der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der DVLStHV abzuschließen.
Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung oder eine Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder notwendige Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 16 Bekanntmachungen des Vereins
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Bekanntmachungen können in elektronischer Form erfolgen, wenn das Mitglied dem Verein hierfür eine bestimmte E-Mail-Adresse genannt hat.

§ 17 - Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 18 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall München.

§ 19 - Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

München 01.04.2026